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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17   

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https://dejure.org/2020,3547
OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17 (https://dejure.org/2020,3547)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2020 - Verg 26/17 (https://dejure.org/2020,3547)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - Verg 26/17 (https://dejure.org/2020,3547)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 120/19

    Busvergabe Heinsberg

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    Diese Vergaberechtsverstöße bleiben folgenlos, weil die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass ihr hierdurch ein Schaden im Sinne von § 160 Abs. 2 GWB droht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19 - Rn. 46 ff.; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019, VII-Verg 51/16).

    Die Bestimmung der zur Intervention, das heißt zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Personenverkehr, zuständigen Behörde obliegt unionsrechtlich allein den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1971 - 51-54/71, Slg. 1971, 1115 Rn. 3/4; BGH, Beschluss vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19 - Rn. 26).

    Dies schließt die Befugnis zur Direktvergabe im Wege eines Inhouse-Geschäfts mit ein (hiervon geht ohne ausdrückliche Erwähnung auch der BGH, Beschluss vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19 - Rn. 24 ff., aus).

    Die Antragsgegnerin hat die Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe nicht dadurch verloren, dass sie bestimmte Aufgaben wie die Bestimmung der Tarife oder Beförderungsbedingungen durch den W. erfüllen lässt (BGH, Beschluss vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19 - Rn. 25).

    Direktvergaben für den öffentlichen Busverkehr sind öffentliche Dienstleistungsaufträge, für die Art. 5 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 gilt, ungeachtet, ob diese durch den Abschluss eines Vertrages oder durch einen sonstigen rechtverbindlichen Akt erfolgen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19 - Rn. 31).

    Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.12.2019, mit dem diese zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (XIII ZB 120/19) Stellung genommen hat, enthält keinen neuen Tatsachenvortrag, so dass deshalb wie auch im Übrigen keine Gründe für eine Wiedereröffnung vorliegen.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - Verg 48/10

    Vergabe von Dienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Wege der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    Dem Gesetzgeber stand, wie den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann (vgl. BT-Drs. 17/8233, S. 23), bei Schaffung des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG die seinerzeitige Rechtsprechung des Senats vor Augen, der sich in Fällen der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 im Hinblick auf Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mittels einer analogen Anwendung von § 102 GWB a.F. als Vergabenachprüfungsinstanz für zuständig erklärt hatte (Senatsbeschluss vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 38 ff.; dem Senat folgend OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2011, VII-Verg 6/11 - juris, Rn. 55; vgl. auch Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage, § 8a Rn. 81).

    In dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/8233, S. 23) zitierten Beschluss ging der Senat - wie später auch weitere Vergabesenate (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 149) - noch davon aus, dass die Inhouse-Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Vergaberichtlinien, die seinerzeit noch nicht kodifiziert war, dem Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 62).

    Die Entscheidung über den Wert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG, wobei der geschätzte Gesamtauftragswert bezogen auf einen Vierjahreszeitraum zugrunde gelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, Rn. 80; Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2019, VII-Verg 16/16, und vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10; OLG Rostock, Beschluss vom 25. September 2013, 17 Verg 3/13).

  • OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15

    Ausgestaltung einer Direktvergabe von Buslinien an "Urenkelgesellschaft" als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    In dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/8233, S. 23) zitierten Beschluss ging der Senat - wie später auch weitere Vergabesenate (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 149) - noch davon aus, dass die Inhouse-Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Vergaberichtlinien, die seinerzeit noch nicht kodifiziert war, dem Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 62).

    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil ein Eingriff - ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist - jedenfalls durch die gesetzlich zulässige Inhouse-Vergabe gerechtfertigt wäre (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 246).

    Ein Verstoß gegen das in § 97 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB niedergelegte und auf Landesebene in § 3 Abs. 6 TVgG NRW konkretisierte Gebot, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen zu berücksichtigen und Leistungen aufgeteilt nach Losen zu vergeben, liegt ebenfalls nicht vor, weil diese Vorschriften bei einer vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe gerade keine Anwendung finden (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 257 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016, VI-U (Kart) 2/16 - juris, Rn. 73).

  • OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19

    Voraussetzung und Dokumentation bei einer Direktvergabe -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    für den Fall, dass der Senat der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht in vollem Umfang folgen und die sofortige Beschwerde nicht ohne Weiteres insgesamt zurückweisen sollte, die Sache nach § 179 GWB dem Bundesgerichtshof wegen Abweichens vom Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19, vorzulegen;.

    Zudem regt sie an, die Sache im Wege der Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof wegen Abweichens von dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 (Verg 16/19) sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 5 Abs. 2, Art. 4 Abs. 7 und Art. 7 der Verordnung (EG) 1370/2007 vorzulegen.

    Da der Senat nicht von den vom Oberlandesgericht München (Beschluss vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19) aufgestellten Anforderungen an die Vergabedokumentation abweicht, besteht kein Anlass für die von der Antragstellerin angeregte Divergenzvorlage (§ 179 Abs. 2 S. 1 GWB) an den Bundesgerichtshof.

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 - juris, Rn. 34).

    Vielmehr ist das Nachschieben von Gründen im Vergabenachprüfungsverfahren aus Gründen des Beschleunigungsgrundsatz zuzulassen, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen und die Transparenz des Vergabeverfahrens gesichert ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10 - juris, Rn. 73).

    Die Entscheidung über den Wert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG, wobei der geschätzte Gesamtauftragswert bezogen auf einen Vierjahreszeitraum zugrunde gelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, Rn. 80; Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2019, VII-Verg 16/16, und vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10; OLG Rostock, Beschluss vom 25. September 2013, 17 Verg 3/13).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-253/18

    Rhenus Veniro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 8. Mai 2019 (C-253/18) die vom Senat vorgelegten Fragen dahin beantwortet, dass Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass er auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU annehmen, nicht anwendbar ist.

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2019 - Verg 51/16

    Ankündigung einer Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    Diese Vergaberechtsverstöße bleiben folgenlos, weil die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass ihr hierdurch ein Schaden im Sinne von § 160 Abs. 2 GWB droht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19 - Rn. 46 ff.; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019, VII-Verg 51/16).

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Senat nicht gehindert, zu überprüfen, ob die Direktvergabe nicht nach anderen Vorschriften vergaberechtlich unbedenklich ist (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019, VII-Verg 51/16).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-292/15

    Hörmann Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    Die Vorschrift ist bei der Vergabe eines Auftrags über den öffentlichen Personenverkehr mit Bussen anwendbar (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016, C-292/15 - Rn. 41).

    Der Verordnungsgeber hat den zuständigen nationalen Behörden insoweit ein weites Ermessen eingeräumt (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016, C-292/15 - juris, Rn. 51; Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, VO (EG) 1370/2007, Art. 4 Rn. 48).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-266/17

    Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland - Vorlage zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.
  • OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 11 Verg 15/13

    Vergaberecht: Dringlichkeit einer Interimsvergabe im Bereich des öffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17
    Vielmehr sind in diesem Fall die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe bzw. des § 108 GWB im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019, VII-Verg 16/16; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30. Januar 2014, 11 Verg 15/13 - juris, Rn. 39 f.), wie eine Auslegung der in § 8a Abs. 2 S. 1, Abs. 7 PBefG getroffenen Regelungen ergibt.
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - Verg 6/11

    Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung - ein öffentlicher Auftrag?

  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2017 - Verg 17/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Direktvergabe von öffentlichen

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - Verg 7/17

    Umfang des Akteneinsichtsrechts des Antragstellers im

  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2016 - U (Kart) 2/16

    Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 2/19

    Was ist unter dem "Betriebsrisiko" zu verstehen?

  • OLG Rostock, 25.09.2013 - 17 Verg 3/13

    Vor Zuschlagserteilung Änderungen vereinbart: de-facto-Vergabe?

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2005 - Verg 91/04

    Leistungsfähigkeit des Bieters bei bestehenden Schutzrechten Dritter

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2004 - Verg 71/03

    In-house-Fähigkeit eines Unternehmens

  • OLG Naumburg, 26.01.2005 - 1 Verg 21/04

    "Ingenieurleistung"; Begriff der Nachunternehmerleistung bei einem Bauauftrag;

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2002 - Verg 24/02

    Beiladung von Unternehmen im Nachprüfungs-Beschwerde-Verfahren

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2019 - Verg 43/18

    Nachprüfungsverfahren: ÖPNV-Direktvergabe an Ruhrbahn genehmigt

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2000 - Verg 14/00

    Beiladung von Unternehmen im Beschwerdeverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2016 - 9 A 254/15

    Erhebung von Abfallgebühren sowie Zulässigkeit der Aufgabenverteilung durch

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 11/18

    Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession?

    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 8a Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 PBefG (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2020, VII-Verg 1/19, VII-Verg 2/19, VII-Verg 26/17 und VII-Verg 27/17, sowie vom 18. Dezember 2019, VII-Verg 16/16).

    Diese Anforderung enthält in Verfahren einer Direktvergabe jedoch keinen bieterschützenden Charakter (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2020, VII-Verg 1/19, VII-Verg 2/19 und VII-Verg 26/17).

    Kann eine Direktvergabe an einen internen Betreiber - wie hier von der Antragstellerin behauptet - mangels gesicherter Finanzierung nicht wie vom öffentlichen Auftraggeber ursprünglich geplant abgeschlossen werden, werden allenfalls Rechte des internen Betreibers und des öffentlichen Auftraggebers selbst berührt (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2020, VII-Verg 1/19, VII-Verg 2/19 und VII-Verg 26/17).

    Offenbar meint die Antragstellerin einen Schriftsatz der Antragsgegnerin in dem vom Senat bereits entschiedenen Verfahren VII-Verg 26/17, den die Antragstellerin als Anlage 7 zu ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2020 zur Akte des hiesigen Verfahrens gereicht hat.

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2023 - Verg 22/23

    Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in einem Vergabenachprüfgungsverfahren

    Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des Antragstellers erforderlich ist (Senat, Beschl. v. 19.02.2020 - VII-Verg 26/17, juris Rn 79).

    Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des Antragstellers erforderlich ist (Senat, Beschl. v. 19.02.2020 - VII-Verg 26/17, juris Rn 79).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 17/16

    Bieter insolvent: Insolvenzverwalter muss Erfüllungsbereitschaft anzeigen!

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2020 (VII-Verg 11/18), vom 19. Februar 2020 (VII-Verg 26/17) und vom 18. Dezember 2019 (VII-Verg 16/16) mit nahezu gleichgelagerten Fallgestaltungen und rechtlichen Problemstellungen verwiesen.
  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Dies setzt voraus, dass ein Unternehmen einen geldwerten Vorteil ohne angemessene Gegenleistung erhalten hat, während die hier angegriffene beabsichtigte Vergabe des Auftrags an die Beigeladene allenfalls die Möglichkeit einer Beihilfengewährung eröffnet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.2.2020, VII-Verg 26/17, VergabeR 2021, 127, juris Rn. 80).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 10/18
    Diese Anforderung enthält in Verfahren einer Direktvergabe jedoch keinen bieterschützenden Charakter (Senatsbeschlüsse vom 19.02.2020 - VII-Verg 1/19, VII-Verg 2/19 und VII-Verg 26/17).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2022 - Verg 18/22

    Vergabenachprüfungsverfahren mit dem Antrag auf Zurückversetzung eines

    Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des Antragstellers erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - VII-Verg 26/17, zitiert nach juris, Tz. 79).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - VII-Verg 26/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6277
OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - VII-Verg 26/17 (https://dejure.org/2018,6277)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.2018 - VII-Verg 26/17 (https://dejure.org/2018,6277)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. März 2018 - VII-Verg 26/17 (https://dejure.org/2018,6277)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Stadtwerke inhousefähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2018, 425
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2017 - Verg 51/16

    EuGH-Vorlage zu Direktvergaben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - Verg 26/17
    Zum Teil sind die Fragen bereits Gegenstand der Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren VII-Verg 51/16 und VII-Verg 17/16 und 18/16, über die bisher noch nicht entschieden worden ist.

    Folgende Fragen sind bereits Gegenstand der Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren VII-Verg 51/16 und VII-Verg 17/16 und 18/16 und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gleichermaßen relevant:.

    (Vorlagefrage 4, VII-Verg 51/16, inhaltsgleich mit Vorlagefrage 6 VII -Verg 17/17, VII-Verg 18/16).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 03.05.2017, VII Verg 51/16 (dort juris Rn. 15 zu Vorlagefrage 1 Rn. 18 zu Vorlagefrage 4) und VII Verg 17/16 und 18/16 (dort juris Rn. 16 zu Vorlagefrage 1 und Rn. 22 zu Vorlagefrage 4) Bezug genommen.

    Der Senat hat in dem Verfahren VII Verg 51/16 unter Ziffer 3 folgende Vorlagefrage formuliert:.

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2017 - Verg 17/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Direktvergabe von öffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - Verg 26/17
    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) im Anschluss an die Vorlagefragen in den beim Senat anhängigen Verfahren VII-Verg 17/16, 18/16 und VII-Verg 51/60 zusätzlich folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Zum Teil sind die Fragen bereits Gegenstand der Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren VII-Verg 51/16 und VII-Verg 17/16 und 18/16, über die bisher noch nicht entschieden worden ist.

    Folgende Fragen sind bereits Gegenstand der Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren VII-Verg 51/16 und VII-Verg 17/16 und 18/16 und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gleichermaßen relevant:.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 03.05.2017, VII Verg 51/16 (dort juris Rn. 15 zu Vorlagefrage 1 Rn. 18 zu Vorlagefrage 4) und VII Verg 17/16 und 18/16 (dort juris Rn. 16 zu Vorlagefrage 1 und Rn. 22 zu Vorlagefrage 4) Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2017 - Verg 17/17

    Ausschluss eines Angebots von der Wertung wegen Änderung an den Vergabeunterlagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - Verg 26/17
    Hierbei handelt es sich um die Fragen 1 beider Vorlagen sowie um die Vorlagefragen 4 und 6 in dem Verfahren VII-Verg 17/17, VII-Verg 18/16 (siehe unter 1.).

    (Vorlagefrage 4, VII-Verg 51/16, inhaltsgleich mit Vorlagefrage 6 VII -Verg 17/17, VII-Verg 18/16).

    (Vorlagefrage 4, VII -Verg 17/17, VII-Verg 18/16).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2015 - Verg 34/15

    Zulässigkeit der Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen ohne Ausschreibung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - Verg 26/17
    Es fehlt an der nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23.12.2015, VII-Verg 34/15, KommJur 2016, 144) hierfür erforderlichen Übernahme eines wesentlichen Teils des bisher beim Auftraggeber liegenden Nutzungs- und Verwertungsrisikos bei der Erbringung der Verkehrsdienstleistungen.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 2/19

    Was ist unter dem "Betriebsrisiko" zu verstehen?

    Die ursprünglich bestehenden Zweifel des Senats hinsichtlich der Auslegung des Eigenerbringungsgebots in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 3 lit. e der Verordnung (EG) 1370/2007 - die Auslegungsfrage stellt sich in der gleichen Weise bei der Anwendung der insoweit wortgleichen Vorschrift des Art. 4 Abs. 7 S. 2 der Verordnung - sind nach Abschluss zweier Vorabentscheidungsersuchen ausgeräumt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2017, VII-Verg 51/16, Vorlagefrage 3, und vom 8. März 2018, VII-Verg 26/17).
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